II Aktuelles II

An dieser Stelle informieren wir Sie in regelmäßigen Abständen über Neuigkeiten aus unserem Geschäftsbetrieb, Gesetzesänderungen, neue Richtlinien und ähnliches.

Auf die Plätze, fertig, los! Startschuss für den Rohbau unseres öffentlich geförderten Projektes in Recklinghausen

Im Laufe des Jahres 2023 starten wir mit zwei Neubauprojekten für bezahlbaren Wohnbau

Die steigenden Lebenshaltungskosten treffen einkommensschwache Gruppen besonders schwer. Auch die Mieten steigen, besonders in Ballungsräumen, in enorme Höhen.
Wir freuen uns, dass das Land NRW soziale Neubau-Projekte weiterhin unterstützt und sich dafür entschieden hat, erneut bezahlbaren Wohnraum mit uns zu realisieren. Wir möchten dazu beitragen, dass das Ziel von 400.000 neuen Wohnungen in Deutschland erreicht wird und keine Utopie bleibt.

Wir sorgen erneut für bezahlbaren Wohnraum im Ruhrgebiet

Unser öffentlich gefördertes Neubauprojekt in Oberhausen-Osterfeld:

Immer gut zu wissen...

Bauträgervertrag

Oft werden Häuser oder Wohnungen verkauft, die noch nicht fertig gestellt sind. Den Verkäufer nennt man dann Bauträger. Bauträger und Käufer haben Vorteile:
Der Bauträger hat Planungssicherheit.

Das senkt die Kosten und wirkt sich günstig auf de Kaufpreis aus. Der Käufer kann umgekehrt das Objekt mitgestalten und seinen Wünschen anpassen.
Da das Kaufobjekt noch nicht besichtigt werden kann, sind eine genaue Baubeschreibung und die Baupläne besonders wichtig. Diese Unterlagen muss sich der Käufer von dem Bauträger rechtzeitig vor der Beurkundung aushändigen lassen und genau durchsehen.
Bei einem Bauträgervertrag zahlt der Käufer den Kaufpreis meist nicht in einem Betrag, sondern in Raten. Die raten richten sich nach dem tatsächlichen Baufortschritt.

Der Bauträgervertrag legt auch fest, bis zu welchem Zeitpunkt das Objekt fertig gestellt sein muss. Er regelt die Rechte des Käufers bei Baumängeln. Sonderwünsche des Käufers müssen wie alle Vereinbarungen mit dem Bauträgervertrag beurkundet werden.

Der Bauträgervertrag ...

... ist rechtlich betrachtet eine Mischung aus Kaufvertrag und Werkvertrag und unterliegt den strengen Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Insbesondere, wenn der Vertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wird, zu dem die Bauleistungen noch nicht abgeschlossen sind, enthält der Vertrag werkvertragliche Elemente. Die MaBV regelt die zu leistenden Abschlagszahlungen entsprechend dem aktuellen Bautenstand.
Der Bauträger verpflichtet sich, das Objekt entsprechend einer vereinbarten Baubeschreibung zu errichten und sodann an den Kunden/Käufer zu übergeben und ihm das Eigentum an dem Objekt zu verschaffen.

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